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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsrechtseinschränkung wegen unterschiedlicher Corona-Regeln im anderen Haushalt

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AG Marl – Az.: 36 F 347/20 – Beschluss vom 29.12.2020

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Antrag vom 22.12.2020 verlangt die Antragstellerin das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern, dem nunmehr elf Jahre alten P und dem sieben Jahre alten N, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Mit Vergleich vor dem Amtsgericht N1 vom …, Az. …, einigten sich die Beteiligten dahingehend über den Umgang, dass die Kinder jedes zweite Wochenende bei dem Antragsgegner verbringen sowie einen weiteren Tag unter der Woche von Dienstagnachmittag auf Mittwochmorgen in jeder Woche.

Die Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner wohnt in der Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern, die die Erdgeschosswohnung bewohnen. Während der Umgangskontakte halten sich die Kinder auch in den Räumlichkeiten der Großeltern auf. Der Großvater der Kinder ist an Leukämie erkrankt und wartet auf eine Stammzellentransplantation. Er darf sich bis dahin keinem Infektionsrisiko aussetzen.

In der Sache Amtsgericht N1 … verlangte die Antragstellerin von dem Antragsgegner, die Notbetreuung in der Grundschule der Kinder zu akzeptieren und berief  sich auf § 1687 Abs. 2 S. 2 BGB, weil es sich bei der Notbetreuung um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele. Der Antragsgegner verweigerte dies mit der Begründung, die Kinder könnten in seinem Haushalt betreut werden, wo auch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus geringer sei. Das Gericht übertrug sodann der Antragstellerin mit Beschluss vom 26.05.2020 die Befugnis, über die Notbetreuung der Kinder allein zu entscheiden, weil sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit auf eine zuverlässige und reibungslose Betreuung der Kinder angewiesen sei.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Aussetzung des Umgangs in der vorliegenden Sache damit, dass der Antragsgegner bei jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durch eine befreundete Ärztin durchführen lässt.  Zu den dafür erforderlichen Abstrichen aus Rachen und Nase hätte die Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin ihre Einwilligung einholen müssen. Die Tests erfolgten ohne jegliche medizinische Indikation. Es handele sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder der Beteiligten. Dieser gefährde das Kindeswohl. Darüber hinaus müssten die Kinder während des gesamten Aufenthalts beim Vater als auch bei den Großeltern einen Mund-/Nasenschutz tragen. Es we[…]


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