AG Düsseldorf – Az.: 23 C 315/20 – Urteil vom 14.01.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (zwei Erwachsene und ein Kind) eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum 18.07. bis 28.07.2020 zu einem Preis von insgesamt 2.778,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung (B. 6 und 7 d..A.) Bezug genommen. Bei Buchung im Internet bestätigte er die AGBs der Beklagten.
Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 556,00 EUR, dies entspricht 20 % des Reisepreises.
Das Auswärtige Amt erteilte anlässlich der Covid 19-Pandemie im Frühjahr zunächst eine Reisewarnung für Mallorca befristet bis zum 14.06.2020. Diese wurde nicht verlängert.
Am 03.06.2020 erklärte der Kläger aufgrund der Corona Pandemie seinen Rücktritt vom Reisevertrag und forderte die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung zurückzuerstatten.
Die Beklagte ihrerseits berechnete aufgrund des Rücktritts Stornogebühren in Höhe von 25 % des Reisepreise, insgesamt 695,00 EUR, und forderte den Kläger zur Zahlung der Differenz in Höhe von 139,00 EUR auf.
Kurz vor Reisebeginn im Juli entschied sich die Beklagte, das vom Kläger gebuchte Hotel aufgrund einer Vielzahl von Stornierungen nicht zu öffnen. Der Kläger wäre in einem Alternativhotel untergebracht worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der Anzahlung.
Der Kläger behauptet, die mitreisende Ehefrau sei chronisch erkrankt und daher wäre die Reise für sie erheblich beeinträchtigt und er zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Zudem ist er der Ansicht, dass der Reisezeitraum für die Frage der erheblichen Beeinträchtigung maßgebliche sei und zu diesem Zeitpunkt sei das Hotel gar nicht geöffnet gewesen, auch deshalb auch ein kostenloser Rücktritt möglich. Ausserdem berechtige die Corona Pandemie mit ihren Auswirkungen auch schon zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung, welche zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 556,00 EUR nebst Zins[…]