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Kreuzfahrt – Leistungseinschränkungen aufgrund Corona-Pandemie – Minderung

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AG Köln – Az.: 133 C 611/20 – Urteil vom 13.09.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 713,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 54 %, im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und der Streitverkündeten wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten – einer Reiseveranstalterin – eine Zahlung in Höhe von 3.219 EUR aufgrund von mutmaßlicher Minderung des Reisepreises nachdem der Rechtsstreit i.H.v. 1.379 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Kläger buchte am 12.09.2019 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 13.03.2020. Als Gesamtreisepreis vereinbarten die Parteien einen Betrag i.H.v. 4.598 EUR. Darin enthalten ist ein separat gebuchtes Getränkepaket, das auf 413 EUR taxiert wurde (vergleiche Reisebestätigung, Anl. K1, Bl. 8 ff. der Akte). Das Getränkepaket stand dem Kläger während der gesamten Reise zur Verfügung.

Vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020 fand die Reise vereinbarungsgemäß statt. Lediglich den Hafen in Basseterre (St. Kitts und Nevis) lief das Kreuzfahrtschiff entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht an. Ab dem 08.03.2020 bis zum 13.03.2020 kam es vor dem Hintergrund der ausbrechenden Corona-Pandemie zu Einschränkungen im Hinblick auf den Service an Bord und im Hinblick auf die Route des Schiffes. Am 08.03.2020 sollte das Schiff vor Trinidad und Tobago ankern und am 09.03.2020 sollte vor Grenada geankert werden. Die örtlichen Behörden teilten jeweils zuvor mit, dass eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden würde. Der Kapitän beschloss sodann direkt Barbados (Bridgetown) anzusteuern. Dort sollte das Schiff am 10.03.2020 planmäßig anlegen. Der Schiffsleitung wurde seitens der örtlichen Behörden sodann die Einfahrt in den Hafen von Bridgetown verweigert. Der Landgang von Gästen wurde untersagt. Die Behö[…]


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