LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 14 O 294/20 – Urteil vom 26.02.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 114.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geltend.
Die Klägerin betreibt die Gaststätte … in F. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … eine sogenannte Business-Versicherung, die unter anderem auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet. Dem Versicherungsvertrag liegen die Businessversicherungsbedingungen VSG 2010, Stand 01/2010 zugrunde (Versicherungsschein vom … (Nachtrag Nr. 003) nebst Bedingungen Teil D Betriebsschließung – Anlage K 1, im weiteren AVB). Darin ist unter anderem geregelt:
§ 1 Ziffer 1 lautet:
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§ 1 Ziffer 2 lautet:
……………….
Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 der AVB enthält eine Aufzählung von Krankheiten, welche weder COVID-19 noch andere Coronavirus-Erkrankung enthält und weder der ursprünglichen Gesetzesfassung des Infektionsschutzgesetzes noch der Gesetzesfassung entspricht, die zum Zeitpunkt des Standes der AVB galt.
Vereinbart war eine Versicherung für maximal 30 Tage mit einer Tagesentschädigung von 3.800 € und eine Mitversicherung von Warenvorräten bis 10.000 €.
Der SARS-CoV-2 ist aufgrund einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsamtes vom 30.01.2020 mit Wirkung zum 01.02.2020 als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger auf Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSG erklärt worden.
Infolge der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus verfügte die Landesregierung Baden-Württemberg mit Wirkung zum 21. März 2020 durch Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) unter anderem die Schließung von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Beherbergungsbetrieben. Die Nutzung der letzteren blieb ausnahmsweise zu geschäftlichen Zwecken zulässig. Die Schließung wurde nach der entsprechenden Verordnung (vorläufig) bis zum 19. April 2020 befristet und dann schrittweise bis zum 28. Mai 2020 verlängert. In der Folge mussten auch das Hotel sowie die Gaststätte der K[…]