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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt von mehrmonatigen Gastschulaufenthalt – Covid-19 Pandemie

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AG Bonn – Az.: 101 C 231/20 – Urteil vom 07.12.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.492,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu zahlen;

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 326,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Stornokosten nach Rücktritt von einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in Kalifornien (USA).

Die Beklagte schloss einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Leistungen hinsichtlich der Durchführung eines ca. 10-monatigen Gastschulaufenthalts in den USA, der von der Klägerin sowie ihren Eltern unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Der Gesamtpreis betrug 12.460,00 EUR. Des Weiteren wurde eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, für welche 485,94 EUR anfielen. Diese Beträge leisteten die Klägerin bzw. ihre Eltern an die Beklagte. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Vertrags wird auf Anlage K 1, Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen. Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte der Klägerin eine Gastfamilie in Kalifornien zu und teilte mit, dass der Reisebeginn am 03.08.2020 sein werde.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erklärten die Eltern der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und begründeten dies einerseits mit dem fehlenden Sinn und den Risiken durch die Corona-Pandemie (Covid-19) und andererseits mit fehlenden Unterlagen; hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage B 2, Bl. 87 f. Bezug genommen.

Auf den Rücktritt zahlte die Beklagte an die Klägerin bzw. ihre Eltern zunächst einen Betrag in Höhe von 8.677,94 Euro, abzüglich der Reiserücktrittskostenversicherung also einen Betrag in Höhe von 8.192,00 Euro auf die Erstattung des gezahlten Reisepreises. In der Folge erteilte die Beklagte eine Stornorechnung über 2.492,00 EUR und überwies die Differenz an die Klägerin bzw. ihre Eltern. Der einbehaltene Restbetrag aus der Stornorechnung i.H.v. 2.492,00 EUR ist Gegenstand der Klage.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 26.05.2020 haben die Eltern der Klägerin an sie die in Rede stehenden Forderungen abgetreten (Bl. 109 d.A.).

Die Klägerin behauptet, es habe zum Rü[…]


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