OLG Hamm – Az.: I-22 U 33/21 – Urteil vom 30.08.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.703,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der COVID-19-Pandemie stornierte Kassenfahrt.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und wird im Impressum der Website der Aschule in B als Träger der Schule aufgeführt. Unter dem 24.01.2020 buchte die an der Aschule beschäftigte Lehrkraft Frau C bei der Beklagten, einer auf Klassenfahrten und Gruppenreisen spezialisierten Reiseveranstalterin, eine Gruppenreise nach Liverpool für die Zeit vom 15.03. bis zum 21.03.2020. In dem von der Lehrerin unterschriebenen Buchungsformular (Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2020, Bl. 96 GA) ist als „Vertragspartner“ die Aschule angegeben. Neben der Unterschrift der Lehrerin, die in dem Formular als „Ansprechpartner“ aufgeführt ist, wurde der Stempel der Schule verwendet. Unter dem 29.01.2020 stellte die Beklagte der Aschule einen Reisepreis in Höhe von 9.666,- EUR in Rechnung (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6 GA), den die Klägerin bezahlte. Mit E-Mail vom 12.03.2020 (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 58 GA) stornierte die Lehrerin Frau C die Gruppenreise gegenüber der Beklagten. Diese stellte der Aschule unter dem 31.03.2020 eine Stornorechnung (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 GA), aus der sich ein überzahlter Betrag in Höhe von 963,- EUR ergab, den die Beklagte in der Folgezeit an die Klägerin zurückzahlte. Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 8 f. GA) und letztmalig vom 12.05.2020 (Anlage K9 zur Klageschrift, Bl. 21 f. GA) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 8.703,- EUR zuletzt bis zum 25.05.2020 auf. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien geführten außergerichtlichen Korrespondenz wird auf die mit der Klageschrift z[…]