LG Flensburg – Az.: 4 O 151/20 – Urteil vom 05.03.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt in K, …, ein Hotel und Steakhaus. Für diesen Betrieb unterhält sie bei der Beklagten aufgrund des Angebots vom 09.11.2018 (Anlage FIF 3, Bl. 30 ff. d. A.) eine Betriebsschließungsversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 06.04.2020 (Anlage FIF 1, Bl. 11 ff. d. A.) unter Einbeziehung der Kundeninformation und der allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (BS 2008), Stand: 01.03.2016 (Anlage FIF 2, Bl. 15 ff. d.A.).
Die BS 2008 enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
§ 23 Gegenstand der Versicherung
Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe § 25 Nr. 1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe § 25 Nr. 2) sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe § 25 Nr. 3).
§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Behördliche Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4).
a)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);
4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die fol[…]