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Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

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AG Wildeshausen – Az.: 4 C 126/20 (IV) – Urteil vom 24.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung des restlichen Reisepreises für eine von der Klägerin bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski Reise nach …, zum Preis von 2.414,00 € für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig gezahlt.

Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651 h BGB und der Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin, war es der Beklagten nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste.

Die von der Klägerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden.

Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400,00 € ein.

Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut … zum Risikogebiet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des restlichen Reisepreises auf.

Mit Schreiben vom 11.03.2020 verweigerte die Beklagte die Rückzahlung des restlichen Reisepreises.

In den allgemeinen Reisebedingungen heißt es unter „5. Rücktritt“ wie folgt:

„[…] Im Falle des Rücktritts kann der SCOL für getroffene Reisevorkehrungen angemessenen Ersatz verlangen. […] Der SCOL erhebt unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschalisierte Rücktrittsgebühren:

[…]

bis 2 Wochen vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
danach bis zum Reiseantritt 80 % des Reisepreises

Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.“

Die Klägerin behauptet, bei Rückkehr der[…]


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