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Vorlage eines gefälschten Impfausweises in Apotheke

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OLG Celle – Az.: 1 Ss 6/22 – Urteil vom 31.05.2022

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Stade – Strafrichter – vom 24. Januar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stade – Strafrichter – zurückverwiesen.
GRÜNDE
I.

1. Dem Angeklagten war mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage vorgeworfen worden, in zwei Fällen eine unechte Urkunde gebraucht zu haben, indem er in einer Apotheke einen auf seinen Namen sowie in einer weiteren Apotheke einen auf seinen Namen und einen auf den Namen seines Sohnes ausgestellten Impfausweis mit einem nachgebildeten Jannssen-Chargenaufkleber und einem vorgeblichen Stempel des Impfzentrums des Landes NRW vom 19. Juli 2021 vorzeigte und so den Anschein erweckte, dass er und sein Sohn eine Impfung erhalten hatten, um für beide ein (digitales) EU-Impfzertifikat zu erlangen.

Von diesem Vorwurf hat das Amtsgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Das Amtsgericht hat nachfolgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte legte zwischen dem 19. bis 21.10.2021 zunächst in der XXX Apotheke… sowie später in der XXX-Apotheke… einen Impfpass mit nicht zutreffenden Nachweisen des Impfzentrums des Landes NRW vom 19.07.2021 darüber vor, dass der Inhaber des Impfpasses tatsächlich gegen das Corona-Virus geimpft wurde. Somit begab sich der Angeklagte mit Wissen und Wollen zur Tatbestandsverwirklichung gerade zu den vorgenannten Örtlichkeiten, um eine nicht vorhandene Impfung zu suggerieren und somit eine dem Inhalt nach unzutreffende Impfbescheinigung zu erhalten.“

Das Amtsgericht ist der Rechtsauffassung, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten keinen Straftatbestand erfüllt und straflos ist.

a) Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB scheide von vornherein aus, da dessen Anwendung im vorliegenden Fall wegen der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB ausgeschlossen sei. Insoweit bezieht sich das Amtsgericht namentlich auf Entscheidungen des OLG Bamberg vom 17. Januar 2022 (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21 –, juris) und des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Dezember 2021 (vgl. LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 5 Qs 107/21 –, juris).

b) Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 27[…]


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