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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Selbständigem

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 52/18 – Urteil vom 19.12.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.01.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 160/14 – nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der am …04.1974 geborene Kläger, der behauptet, beruflich als selbstständiger Sanitärinstallateur und Anlagenbauer tätig zu sein, verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherer, aus einer gemäß Police Nr. 8393632 vom 14.08.1996 (Kopie Anl. K1/GA I 15 f.) seit 01.09.1996 grundsätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen (Kopie Anl. K3/GA I 19 f.), künftig zitiert als AB BUZ, bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen des – zwischen den Parteien streitigen – Eintritts des Versicherungsfalles infolge orthopädischer Beschwerden im Kern die Zahlung einer monatlichen Rente und Beitragsfreistellung ab März 2012. Am 29.05.1999 hatte der Anspruchsteller einer risikoeinschränkenden Sonderklausel zugestimmt (Kopie in Anl. B7/GA I 149, 151), über deren Auslegung sich beide Seiten uneins sind. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Cottbus, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % lasse sich bereits deshalb nicht feststellen, weil es an einer substantiierten und hinreichend konkreten Tätigkeitsbeschreibung aus gesunden Tagen fehle. Was generell zum Berufsbild eines Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehöre, sei unerheblich. Ebenso wenig helfe es weiter, bei der Beschreibung einer Arbeitswoche nur prozentual anzugeben, welche Anteile auf Tätigkeiten im Heizungsbau, im Sanitärbereich, im Lüftungsbau und auf das Schweißen entfielen und in welchem Umfange diese nicht mehr ausgeübt werden könnten. Zudem sei das klägerische Vorbringen von der Beklagten bestritten wor[…]


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