OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 106/18 – Urteil vom 20.12.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.06.2018, Az. 8 O 153/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf Monteur/Rohrleitungsbauer, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einer am 24.07.2014 erlittenen Verletzung (horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhorn, Gelenkerguss, Plica suprapatellaris) Ansprüche aus einer bei dieser bestehenden Unfallversicherung geltend.
Der Kläger unterhält seit dem 27.05.2014 bei der Beklagten unter der Mitgliedsnummer … eine private Unfallversicherung als Familienvertrag …. Die Grundversicherungssumme der Invaliditätsleistung beträgt 20.000,- €, der Jahresbeitrag 139,- €. Der Unfallversicherung liegen u.a. die Versicherungsbedingungen zum A… Unfallschutz (nachfolgend: AUB) zu Grunde.
Deren § 1 (“Wann sprechen wir von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen?“) lautet auszugsweise:
„1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
(…)“
In § 23 AUB (“Invaliditätsleistung“) finden sich die folgenden Passagen:
„2. (…)
b) Wenn Sie einen Beruf haben, in dem Sie überwiegend körperlich arbeiten, mit ätzenden, giftigen, leichtentzündlichen oder explosiven Stoffen zu tun haben, im Vollzugsdienst bei der Feuerwehr, Polizei, bei der Bundespolizei arbeiten oder Soldat sind, wird bei einem berufsbedingten Unfall die errechnete Invaliditätsleistung zu 70 % ausbezahlt. (Bitte beachten Sie dazu die Beispiele in der Berufsgruppenübersicht auf Seite 27.) Ein Berufsunfall liegt vor, wenn sich der Unfall während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Unfälle auf dem Weg zur od[…]