AG Wedding – Az.: 8 C 392/18 – Urteil vom 21.12.2018
1. Die Anträge des Verfügungsklägers werden zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zugangsgewährung zu einer Wohnung. Am 15. November 2018 bewarb sich der Verfügungskläger mittels Wohnungsbewerbungsformular (Bl. 13 d.A.) um eine Wohnung der Verfügungsbeklagten in der …, … Berlin. In der Folge kam es zur Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags zwischen den Parteien. Am 29. November 2018 wurde in Anwesenheit des Verfügungsklägers und der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten, Frau …, die Wohnungsübergabe durchgeführt. Hierbei stellte der Verfügungskläger fest, dass sich die Wohnung in einem ihm nicht genehmem Zustand befand. Auf dem Übergabeprotokoll (Bl. 12 d.A.) nahm die Zeugin … folgende handschriftliche Eintragung vor:
„Bedenkzeit bis 3.12.18 Rücktritt möglich“.
Das Übergabeprotokoll wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Am 03. Dezember 2018 suchte der Verfügungskläger eine Geschäftsstelle der Verfügungsbeklagten auf und teilte mit, dass er von dem zugesagten Rücktrittsrecht Gebrauch machen wolle, und übergab die ihm zuvor ausgehändigten Schlüssel. Auf dem Wohnungsbewerbungsformular wurde folgende Eintragung vorgenommen:
„03.12.2018: Hr. … zieht seine Bewerbung zurück.“
Diese Eintragung wurde von dem Verfügungskläger und der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten, Frau …, unterschrieben.
Am 07. Dezember 2018 wandte sich der Verfügungskläger per Fax an die Verfügungsbeklagte (Bl. 3. d.A.) und erklärte, dass es zu einer Kurzschlusshandlung gekommen sei und er den Mietvertrag fortsetzen werde und bat kurzfristig um die Haus- und Wohnungsschlüssel.
Dieser Bitte kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, dem Verfügungskläger den Besitz an der von diesem angemietet in Wohnung in der …, … Berlin, Erdgeschoss links, wieder einzuräumen und zu diesem Zweck die Schlüssel bzw. einen Schlüsselersatz diesem mit Zustellung der einstweiligen Verfügung auszuhändigen sowie
2. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, den Mietvertrag fortzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Wohnung sei bereits wieder vergeben.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren zurüc[…]