Anfechtung wegen Erklärungsirrtum
AG Bremen – Az.: 4 C 107/18 – Urteil vom 20.12.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.141,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 112,75 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 zu zahlen.
3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.
6. Der Streitwert wird auf € 2.282,20 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Flugpreises.
Der Kläger buchte am 05.06.2017 für sich und seine Familie über einen Reisevermittler einen Flug von Bremen via Istanbul nach Izmir (Flugnummern TK 1332 und TK 2332). Fluggäste sollten insgesamt fünf Personen sein: der Kläger, seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, die minderjährigen Kinder des Klägers und der Drittwiderbeklagten A. C., S. C. und L. S. . Zudem buchte der Kläger einen Rückflug von Izmir via Istanbul nach Bremen für den 23.09.2017. Der Gesamtflugpreis betrug € 1.380,60. Hierin enthalten war ein Betrag in Höhe von € 899,50, welcher auf Steuern und Gebühren entfiel. Des Weiteren waren im Flugpreis € 8,99 für einen Premiumservice, ein weiterer Betrag in Höhe von € 59,75 für eine Ticketversicherung sowie ein Rabatt in Höhe von € 101,64 enthalten. Der reine Flugpreis betrug € 514,00.
Bereits 15 Minuten später stornierte der Kläger aus technischen Gründen sämtliche Flüge, weil er tatsächlich am 23.08.2017 wieder nach Bremen zurückfliegen wollte.
Die Beklagte bestätigte mit E-Mail Schreiben vom 06.06.2017 (Anlage K 2, Bl. 8 der Gerichtsakten) die Stornierung.
Drei Tage später stornierten der Kläger und die Drittwiderbeklagte nochmals die Flugtickets. Sie forderten sinngemäß die Steuern und Gebühren sowie den Flugpreis zurück. Als Begründung verwiesen sie darauf, dass sie innerhalb von 15 Minuten nach der Buchung storniert hätten. Beim Ruckfl[…]