Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten in einem Schwimmbad

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 52/18 – Beschluss vom 19.12.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

I. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

I. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.044,01 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten in einem Schwimmbad.

Wegen der Feststellungen des Landgerichts, des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte mit ihrer Leistung hinter dem vereinbarten Leistungssoll zurückgeblieben sei. Es stehe nicht fest, dass eine kapillarbrechende Fugenfüllung vereinbart worden sei. Der Architekt Lo. habe das zwar als Zeuge bestätigt, seine Aussage sei aber nicht glaubhaft. Er habe die Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten auffallend klar geschildert, aber keine Angaben zu Inhalt und Ablauf der Bauausführung machen können.

Eine Haftung der Beklagten folge nicht aus einer Verletzung der Hinweis- und Bedenkenpflicht. Sie habe nicht erkennen können, wie die Rinnenkonstruktion konkret beschaffen oder konstruktiv unterbaut gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie führt zur Begründung im wesentlichen aus, die Beklagte habe eine kapillarbrechende Verfüllung des Raumes um die Überlaufrinne vornehmen sollen, das aber nur mangelhaft durchgeführt. Schadensaddierend habe sich ausgewirkt, dass Epoxidharz in die Schwallwasserleitungen gelangt sei. Die Beklagte habe das Epoxidharz drucklos in den Schlitz zwischen Beckenüberlauf und Rinnenkörper gegossen, bis dieses höhengleich mit dem Rinnenkörper abgeschlossen habe. Das sei der Beweis dafür, dass nicht nur eine Stabilisierung der Rinne, sondern eine kapillarbrechende Fugenfüllung geschuldet gewesen sei. Das zeige auch der Umstand, dass 450 l des teuren Epoxidharzes eingebracht worden seien. Den Inhalt der Rechnung der Beklagten habe das Landgericht ignoriert. Das Epoxidharz habe den Rinnenkörper nicht vollständig umschlossen. Die Beklagte habe jedenfal[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv