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Rücktritt von Unternehmenskauf bei grundlegender Umgestaltung des Unternehmens

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LG Hamburg – Az.: 412 HKO 163/16 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Klage wird bezüglich der Hauptanträge abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1) unter Abweisung des weitergehenden Zinsantrags verurteilt, an die Klägerin EUR 110.245,86 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Zustimmungserklärung der Klägerin gegenüber Frau Rechtsanwältin T. S., Kanzlei C-Straße … , … G. auf Freigabe des auf ihrem bei der D. D. Kreditbank geführten Kontos mit der IBAN DE… zugunsten der Beklagten.

3. Die Klägerin hat die dem Beklagten zu 2) entstandenen Kosten sowie 3/4% der übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat 1/4 der übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von den Beklagten nach einem ihrerseits erklärten Rücktritt von einem Geschäftsanteilverkauf Schadensersatz, und zwar gegen die Beklagte zu 1) aus dem Rückabwicklungsverhältnis, gegen den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer der Beklagten zu 1), persönlich aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wobei sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskünfte zu Berechnung ihres Anspruchs erhalten will.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 8.7.2015 einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 08.07.2015 (Anlage K 1). Darin veräußerte die Klägerin sämtliche Geschäftsanteile einer englischen Kapitalgesellschaft namens L. Ltd. an die Beklagte. Als Sitz der Gesellschaft angegeben war die Adresse R. Court, 68 C-Street in B.. Eingetragen war die Gesellschaft beim Companies House von England und Wales in Cardiff unter der Nr. 05…. Im Handelsregister von J. (B…) hatte die Gesellschaft eine Zweigniederlassung eintragen lassen, mit dem Geschäftsgegenstand Verwaltung von Grundbesitz und die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sowie die Vermittlung von Immobilien und Grundstücken, Darlehen sowie Bauträger/Baubetreuer gem. § 34c GewO. Daneben soll sich die Gesellschaft nach Bekundung des Geschäftsführers der Klägerin mit Beratungsleistungen gegenüber anderen Zeitarbeitsunternehmen befasst haben. Die Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks in der Straße „A.-Straße Nr…. „, G., …, eingetragen im Grundbuch von …).

Das Grundstück war mit einem außer Betrieb genommenen Schlachthof bebaut, Nutzfläche ca. 4.000m². Verschiedene Gebäudeflächen waren vermietet. Das Gebäude hatte einen Überflutungsschaden erl[…]


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