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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Entleihers gegenüber geschädigtem Dritten

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LG Konstanz – Az.: N 4 O 156/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.741,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Verein mit der Klage Ansprüche wegen Beschädigung seines Pkws geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen … . In der Nacht vom 28.07.2017 auf den 29.07.2017 stellte der Kläger sein Fahrzeug vor dem Anwesen … ab.

Der beklagte Verein bietet seit mehr als 40 Jahren Deutschkurse an. Diese Kurse werden an verschiedenen Standorten in Deutschland angeboten, darunter auch in … . Die Schülerin … (damals 17 Jahre alt) aus …nahm im Sommer 2017 an einem dreiwöchigen Sommerintensivkurs des Beklagten Vereins zum Erlernen der deutschen Sprache teil. Die Kosten für den Unterricht und die gesamte Betreuung der Schülerin beliefen sich auf insgesamt 2.190,00 Euro.

Da der beklagte Verein am Schulort … keine eigenen Unterkünfte zur Verfügung stellen konnte, wurden die Schüler, darunter auch …, in Privatunterkünften untergebracht. … war bei Gasteltern in … untergebracht. Während der Dauer des Intensivkurses verlieh der beklagte Verein an die Klägerin ein Leihfahrrad. Hierfür zahlte … eine Kaution von 150,00 Euro. Mit diesem Leihfahrrad konnte … insbesondere zwischen ihrem Unterkunftsort und dem Schulort in … hin- und herfahren. Das Fahrrad war ausgestattet mit einem batteriebetriebenen Vorderlicht der Marke „Smart E Line“. … befand sich am 28.07.2017 im Rahmen ihres Sommerintensivkurses auf einer schulischen Veranstaltung des Beklagten. Gegen 23.30 Uhr war diese Veranstaltung zu Ende. Nach Beendigung der Veranstaltung fuhr … von … mit dem Fahrrad zurück nach … . Kurz vor dem Erreichen des Hauses ihrer Gastfamilie ging unvermittelt an ihrem Fahrrad das Vorderlicht aus. Im Folgenden kollidierte … mit ihrem Fahrrad das auf der Straße abgestellte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierbei am Fahrzeug des Klägers einen Schaden von unstreitig 5.741,19 Euro.

Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Straßenbeleuchtung in … bereits aus gewesen sei. Der Kl[…]


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