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Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung für ein Nachlassgrundstück

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OLG München – Az.: 8 U 3464/17 – Beschluss vom 21.12.2018

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 wird in Ziff. 2 dahingehend berichtigt, dass nach dem Satzteil „…dass die beklagte Partei zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der am 03.04.2015 verstorbenen Christine H. die Worte „nach dem 12.07.2016“ eingefügt werden.

II. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Streithelfers gegen das Endur- teil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithel- fer trägt seine Kosten selbst.

IV. Der vorliegende Beschluss und das bei I. und II. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten zu 1) als von der Erblasserin eingesetztem Testamentsvollstrecker, die Verwertung des Nachlassgrundstücks (E. Str. 50 in W.), insbesondere im Wege des Verkaufs (Klageantrag I.) zu unterlassen. Ferner begehrt sie Feststellung, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am 3.4.2015 verstorbenen Christine H. alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstück W., E. Straße 50, im Wege des Verkaufs veräußern wollte (Klageantrag II.).

Der Bruder der Klägerin, Gerhard H., ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug, das der Klage stattgegeben hat, jedoch auf S. 19 ausgeführt hat, dass das erteilte Einverständnis der Klägerin nach deren Schreiben vom 12.7.2016 (Anl. K 2) hinfällig gewesen sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung mit ihren Berufungen weiter.

Die Klägerin beantragt,  die Berufungen zurückzuweisen.

Unter dem 29.8.2018 hat der Senat den aus Bl. 211/225 d.A. ersichtlichen Hinweisbeschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen, auf den die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer jeweils mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erwidert haben.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf alle zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlic[…]


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