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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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ArbG Dresden – Az.: 13 Ca 275/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Dresden vom 04.07.2018 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert wird auf 9.778,36 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird hinsichtlich der ausgeurteilten Verzugspauschale von 40,00 EUR zugelassen, im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 9.738,36 € wegen Nichtbeachtung seiner Eigenschaft als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten bei einer Bewerbung auf eine Beförderungsstelle sowie 40,00 € Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1993 als Straßenwärter bei dem Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt in der Entgeltgruppe 8 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.246,12 € brutto. Der Kläger ist seit dem 27.03.1996, was dem Beklagten bekannt war, mit einem Grad der Behinderung von 40 % einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Beklagte hat hiervon Kenntnis. Der Beklagte schrieb im September 2017 intern die Stelle eines Kolonnenführers aus. Dabei ist diese Stelle nach der Entgeltgruppe 8 TVöD bewertet. Als Bewerbungsfrist wurde die Zeit bis zum 20.10.2017 ausweislich der internen Stellenausschreibung festgesetzt. Unter dem 11.10.2017 reichte der Kläger sein Bewerbungsschreiben nebst Bewerbungsunterlagen bei dem Beklagten ein. Aus seinem Bewerbungsschreiben geht hervor, dass der Kläger ausweislich eines beigefügten Schreibens des Arbeitsamtes P vom 27.03.1996 als Schwerbehinderter gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist. In seinem Bewerbungsschreiben machte der Kläger geltend, dass er nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung seit 1993 als Straßenwärter in der Straßenmeisterei A arbeite und deswegen auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken könne. Er habe in der zurückliegenden Zeit mehrfach die Vertretung für den Vorarbeiter, den diensthabenden Schichtleiter im Winterdienst, mit den übertragenen Aufgaben übernommen. Der Kläger wurde am 26.11.2017 zum Bewerbungsgespräch geladen. Anwesend waren dort, neben Mitarbeitern der Personalabteilung, der Referatsleiterin der Straßenmeisterei und Herr … vom Geschäftsbereich VII D, auch der stellvertretende Personalratsvorsitzende Herr …. Das Bewerbungsgespräch dauerte ca. 10 Minuten. Dem Kläger wurden drei Fragen gestellt. Die Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung des Kläge[…]


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