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Mietmangel bei erhöhten Geräuschemissionen vom Nachbargrundstück

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LG Hamburg – Az.: 316 S 71/18 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.08.2018, Az. 40a C 45/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.570,21 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.08.2018.

Der Kläger begehrt Nachzahlung von aufgrund Baulärms geminderter Mieten (1 x 42,59 EUR + 4 x 170,37 EUR + 17 x 167,42 EUR = 3.570,21 EUR).

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter von zwei Wohnungen E. Chaussee …, 3. OG links und 3. OG Mitte. Die Gesamtmiete für beide Wohnungen beträgt monatlich 1.326,48 EUR brutto. Der Mietvertrag über die Wohnung im 3. OG links (ca. 63 qm) besteht seit 21.07.1992, der Mietvertrag über die Wohnung im 3.OG Mitte (ca. 50 qm) wurde am 27./30.04.2008 geschlossen. Abreden über die Beschaffenheit des Umfelds sind in den Mietverträgen nicht getroffen worden.

Auf dem Nachbargrundstück wurde im streitgegenständlichen Zeitraum ein mehrstöckiges Gebäude abgerissen und anschließend wurde dort ein neues mehrstöckiges Gebäude errichtet. Es handelte sich um das direkt angrenzende Nachbarwohnhaus zum streitgegenständlichen Mietshaus. Die Bauarbeiten sind unstreitig.

Der Kläger legte am 05.04.2016 einen baurechtlichen Nachbarwiderspruch gegen die erteilten Baugenehmigungsbescheide ein, der erfolglos blieb.

Die Bauarbeiten begannen am 25.04.2016.

Seit der letzten Woche im April 2016 bis Januar 2018 kürzten die Beklagten die Miete aufgrund Baulärms vom Nachbargrundstück (April 2016: 42,59 EUR, Mai, Juni, Juli und August 2016: je 170,37 EUR, ab September 2016 monatlich 167,42 EUR bis einschließlich Januar 2018). Die Minderungsbeträge entsprechen einer Minderungsquote von 15 % bei der direkt zur Baustelle gelegenen Wohnung im 3. OG links sowie von 10 % bei der Wohnung in der Mitte.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 wandte sich der Kläger außerdem an die Streitverkündete (Eigentümerin des Nachbargrundstücks) und forderte diese zum Ausgleich der Minderungsbeträge der Mieter auf. Mit Schreiben vom 06.04.2017 lehnte die Streitverkündete die Zahlung einer Entschädigu[…]


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