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Kaskoversicherung – Schadensmeldung innerhalb einer Woche

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Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Schadensmeldung in einer Woche
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 26/16 – Urteil vom 21.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 11 O 15/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.786,50 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Unfalls vom 20.07.2013 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Versicherungsleistung gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. den AKB der Beklagten (A. 2.3.2) in Höhe von 11.786,50 € zu. Das Fahrzeug sei am 17.07.2013 oder 18.07.2013 unbeschädigt in der Parkbucht abgestellt und am 20.07.2013 beschädigt aufgefunden worden. Die Zeugin T… habe nachvollziehbar und glaubhaft den von der Klägerin geschilderten Ablauf bis zur Verbringung des Pkw in die Werkstatt des Zeugen W… bestätigt. Sie habe den großflächigen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite selbst gesehen. Von einem gestellten Unfall mit Wissen und Wollen der Klägerin könne das Gericht nicht ausgehen. Die Gesamtumstände seien zwar etwas merkwürdig. Diese Merkwürdigkeiten bezögen sich jedoch ausschließlich auf das Gebaren des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen W…. Es erscheine nicht realistisch, dass dieser den Schaden ganz zufällig entdeckt, das Auto seiner Kundin wiedererkannt und diese dann sofort kontaktiert habe, um ihr behilflich zu sein. Vielmehr spreche einiges dafür, dass der Zeuge W… an der Verursachung des Schadens nicht unbeteiligt gewesen sei. Darauf deuteten ähnlich gelagerte, dem Gericht bekannte Betrugsfälle des Zeugen W… hin. Auch die geltend gemachten Beschädigungen seien durch den Zeugen L…, der das Fahrzeug untersucht habe, bestätigt worden. Dies gelte auch für den Reparaturaufwand in Höhe von 12.086,50 € brutto entsprechend der Rechnung der Firma R. W… Automobile vom 02.08.2013. Er habe bestätigt, dass weitere Sc[…]


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