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Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

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Verschulden bei der Grenzüberschreitung
AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 830/17 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Anspruch auf Beseitigung eines Dachvorsprungs geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer 551 der Gemarkung A in B. Dieses Grundstück grenzt an ein dem Beklagten gehörendes Grundstück mit der Flurnummer 5 an. Im südlichen Bereich des Grundstücks der Beklagten befindet sich ein Wohnhaus. Das Haus hatten die Beklagten im Jahr 2004 gekauft.

Im Jahr 2006 fand eine Dachstuhlerneuerung nach Anbringung einer Wärmedämmung am Haus statt.

Am 16.1.2010 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag (Anlage B 8). Dort war geregelt: „Der oben genannte Verpächter verpachtet das ihnen gehörende Grundstück Gemarkung A Grundstücks Nr. 5 mit einer Größe von 15,5 m² an den oben genannten Pächter. Die Pachten beginnt am 1.1.2005 und endet am 31.12.2010. Die Pacht verlängert sich immer automatisch um ein Jahr, wenn es nicht zuvor von einem der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.“

Am 06.08.2015 erfolgte ein Abmarkungsbescheid gem. Art. 17 Abs. 2 des Abmarkungsgesetzes, worin die Grenzpunkte mit Grenzsteinen in östliche bzw. westlicher Sichtweise neu festgelegt wurden.

Mit Schreiben vom 10.03.2006 erhielten die Beklagten einen Baugenehmigungsbescheid für eine Dachstuhlerneuerung mit Dachgeschossausbau. Der Kläger hatte den hierzu erforderlichen Bauantrag unterschrieben.

Im Juni 2017 wurde eine Vermessung des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks durchgeführt.

Die Beklagten wurden in der Folge mehrfach mit Schreiben vom 04.07., 03.08. und 13.09.2017 aufgefordert, seinen Dachvorsprung zu beseitigen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte bis heute nicht nach.

Bis zum 31.12.2017 befand sich im südlichen Bereich des Grundstücks des Klägers eine Thujenhecke.

Die Parteien hatten am 16.01.2010 einen Pachtvertrag geschlossen, der vom Kläger zum 31.12.2017 gekündigt worden war. Dieser betraf den streitgegenständlichen Grundstücksstreifen an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken.

Mit Schreiben vom 07.[…]


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