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Diesel-Abgasskandal – Ansprüche Käufer bei hinreichender Aufklärung durch Verkäufer

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LG Hanau – Az.: 1 O 362/18 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 28.12.2015 schloss der Kläger bei dem Autohaus XXX in XXX einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ des Typs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, das über einen Diesel-Motor des Typs XXX verfügt. Das Fahrzeug wies einen km-Stand in Höhe von 117.866 km auf, als Kaufpreis wurde 17.430,– EUR vereinbart (Anlage K3). Das Fahrzeug wurde über die XXX-Bank mit der Darlehensvertragsnummer XXX finanziert (Anlage K4), wobei die Darlehenssumme 20.206,46 EUR betrug und hierin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.646,98 EUR enthalten waren. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug auch an die XXX-Bank sicherungsübereignet (Anlage K5).

Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Da das Fahrzeug aufgrund des verbauten XXX-Motors vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist, wurde zwischenzeitlich ein Software-Update aufgespielt.

Am 18.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 31.01.2018 auf (Anlage K7), was die Beklagte am 25.01.2018 ablehnte (Anlage K8). Hierdurch entstanden dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,80 EUR aus einem Streitwert von 15.548,86 EUR.

Der Kläger behauptet, er habe beim Kauf gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug Wert gelegt, was er auch dem Prospekt (Anlage K6) entnommen habe, weshalb er bei Kenntnis der wahren Emissionswerte das Fahrzeug nicht erworben hätte. Der Kläger behauptet weiter, der eingebaute XXX-Motor verfüge über eine unzulässige „Betrugssoftware“, wobei die Beklagte bei der Entwicklung jener Software sittenwidrig gehandelt habe. Ab dem 01.02.2016 habe der Kläger bis zum 01.12.2017 bisher Darlehensraten in einer Gesamthöhe von 5.386,14 EUR gezahlt sowie zwischenzeitlich in Höhe weiterer 1.873,82 EUR. Aktuell weise der PKW einen km-Stand von 166.550 km auf.

Der Kläger beantragte ursprünglich im Klageantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 934,82 EUR nebst Zinsen aus 5.386,14 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der XXX Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer XXX in Höhe vom 14.820,32 EUR freizustellen, Zug um Zug gege[…]


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