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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsfall bei einem Rohrbruch

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 4/18 – Urteil vom 19.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 170/14 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.215,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.

Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 (Vers.-Nr. FW…/…, Bl. 6 GA) ein Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das von dem Kläger und dessen Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 4. September 1974 (UR Nr. …/… des Notars F.J. Sch. L., Bl. 429 ff. GA) erworbene Anwesen – Wohn und Geschäftshaus – in O. Versicherungsbeginn war der 1. Januar 1975 (mittags 12 Uhr). Die Versicherungssumme betrug 18.000,- Mark 1914. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“ nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Neuversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden“ (VGB – Form 3b, Bl. 81 ff. GA). Diese lauten – soweit hier von Interesse – wie folgt:

§ 1 Versicherte Gefahren

(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch

(…)

b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung – § 4),

§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung

(1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt.

(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein

a) innerhalb der versicherten Gebäude

1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,

2. Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschl[…]


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