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AG Reutlingen – Az.: 11 C 329/19 – Urteil vom 14.07.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 67,49 € seit dem 24.01.2019 sowie aus weiteren 238,00 € seit dem 13.09.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. [...] Weiterlesen
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