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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenersatz Femtosekundenlasereinsatz

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AG Dortmund – Az.: 433 C 2440/18 – Urteil vom 08.10.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 754,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Am 31.07.2017 unterzog sich der Kläger einer chirurgischen Behandlung einer Katarakt-Erkrankung am rechten Auge. Bei der Operation bestand ein erhöhtes Risiko wegen eines sogenannten Pseudoexfoliationssyndroms. Die Operation erfolgte unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers.

Die Beklagte lehnte im folgenden Verlauf die Regulierung des von dem behandelnden Arztes Prof. … am 03.09.2017 in Höhe von 1.005,46 Euro abgerechneten Einsatz des Femtosekundenlasers ab. Die Abrechnung erfolgte gemäß Ziffer 5855a GOÄ analog.

Die Beklagte erkannte einen weiteren Betrag in Höhe von 67,49 Euro an, die anstelle von Ziffer 5855 GOÄ nach Ziffer 441 GOÄ abzurechnen seien.

Ein Betrag von 937,97 blieb ausstehend. Die GKV erstattete sodann einen Betrag von 251,37 Euro.

Der Kläger behauptet, dass die Behandlung mit dem Femtosekundenlaser medizinisch notwendig war. Er ist der Ansicht, dass die Abrechnung mit der Gebührennummer 5855 GOÄ analog nicht zu beanstanden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 754,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In Höhe der Differenz zu dem zunächst beantragten Betrag von 937,97 € hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei nicht gesondert über die Gebührennummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Die Durchführung der Operation sei durch die Abrechnung der Ziffer 1375 GOÄ vollständig abgegolten. Die zusätzliche Abrechnung des Lasereinsatzes verstoße gegen das Zielleistungsprinzip. Es dürfe nur die Zielleistung, hier die Durchführung der Kataraktoperation abgerechnet werden. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern ersetze ledi[…]


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