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Hundebiss – Schadensersatz- und Schmerzensgeld

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AG Augsburg – Az.: 19 C 2923/17 – Urteil vom 10.07.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 119,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2017 sowie weitere 334,75 € zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 08.04.2018, bei welchem die Klägerin durch den Hund „…“ verletzt wurde, resultieren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für Die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 2.049,53 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeld aufgrund eines Hundebisses.

Am 08.04.2017 fuhr die damals elfjährige Klägerin zusammen mit ihrer Freundin mit dem Fahrrad zur Straußenfarm der Beklagten zu 2). Die Klägerin war bereits einige Zeit vorher auf dem Grundstück der Beklagten. An einem Baum am Straußengehege waren zwei Schilder angebracht, wobei eines vor Bienen warnte und auf dem anderen „Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten“ stand. Nachdem die Klägerin über den Weg neben dem Straußengehege auf das Haus der Beklagten zugegangen war, rannte der Schäferhund „…“ auf die Klägerin zu und sprang an ihr hoch. Die Klägerin wurde infolge dieser Begegnung mit dem Schäferhund „…“ im Brustbereich und am rechten Arm verletzt und musste im Krankenhaus Schwabmünchen erstversorgt werden. Um eine Infektion zu verhindern, musste die Klägerin Antibiotika einnehmen. Infolge des Vorfalles hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 119,53 € für Fahrtkosten, das zerrissene T-Shirt, Kosten für Lichtbilder und Kosten für ärztliche Atteste gehabt.

Die Klägerin behauptet, dass der Schäferhund „…“ sie in ihre Brust gebissen habe. Als sie versucht habe, den Hund mit dem rechten Arm abzuwehren, habe dieser von ihrem Oberkörper abgelassen und sich dann im rechten Arm der Klägerin verbissen. Durch den Angriff habe die Klägerin großflächige Bisswunden, insbesondere im Bereich der Brust und am rechten Unterarm erlitten. Weiter habe die Klägerin eine Narbenbildung davon[…]


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