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Rechtsanwälte Kotz GbR

Katarakt-Augenerkrankung – Femtosekundenlasereinsatz

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AG Reutlingen – Az.: 11 C 329/19 – Urteil vom 14.07.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 67,49 € seit dem 24.01.2019 sowie aus weiteren 238,00 € seit dem 13.09.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.530,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Krankenversicherungsvertrags um die Erstattung von Kosten einer Augenheilbehandlung unter Einsatz eines Femtosekundenlasers.

Die Klägerin unterzog sich aufgrund einer Katarakt-Augenerkrankung (Grauer Star) am 27.11.2018 im Augenzentrum E. einer Operation am linken Auge. Dabei wurde der Klägerin mittels Femtosekundenlasers die Augenlinse vorfragmentiert, bevor sie entfernt und eine neue Hinterkammerlinse implantiert wurde. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der Behandlung sowie bei Operation war die Klägerin bei der Beklagten privat krankenversichert.

Für die Operation stellte das Augenzentrum der Klägerin insgesamt 2.970,78 € in Rechnung. Davon entfielen 1.440,57 € auf die Kataraktoperation, die nach GOÄ-Nr. 1375 mit einer Gebühr von 204,01 € mit Faktor 3,5 abgerechnet wurde, sowie auf weitere kleinere Leistungen und Zuschläge. Weitere 1.530,21 € entfielen auf den Einsatz des Femtosekundenlasers, nämlich 1.292,21 € auf den Lasereinsatz selbst, der analog GOÄ-Nr. 5855 mit einer Gebühr von 402,18 € mit Faktor 3,213 abgerechnet wurde, und 238,00 € auf den Einsatz eines im Rahmen des Lasereinsatzes verbrauchten Material Procedure Packs. Die Position des Lasers wurde in der Rechnung mit der Angabe „analog GOÄ 5855 Vorfragmentierung der Linse mittels Femtosekundenlaser vor der Cat-OP – erhöhter Aufw[…]


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