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Verkehrswert eines bebauten Grundstücks

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OLG München – Az.: 34 Wx 115/18 Kost – Beschluss vom 11.07.2018

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 14. März 2018 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert festgesetzt wird auf:

400.000 € für die Eintragung der Eigentumsumschreibung

100.000 € für die Eintragung jeder Rückauflassungsvormerkung, des Nießbrauchs und jedes Vorkaufsrechts.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.

Gemäß notariellem Vertrag vom 11.1.2017 übertrug der Beteiligte zu 1 auf zwei seiner Abkömmlinge zu unter sich gleichen Anteilen einen 2/3 Miteigentumsanteil an in seinem Eigentum stehendem Grundbesitz, der im Grundbuch wie folgt beschrieben ist:

Flurstück … … Gebäude- und Freifläche zu 617 qm

1/2 Miteigentumsanteil an Flurstück … … Verkehrsfläche zu 90 qm.

Mit gleicher Urkunde übertrug er auf die Empfänger außerdem zu unter sich gleichen Anteilen einen Miteigentumsanteil von 4/48 an Grundbesitz, der im Grundbuch beschrieben ist als:

Flurstück … … Nebengebäude, Garten zu 548 qm.

Der Beteiligte zu 1 behielt sich auf seine Lebensdauer den Nießbrauch am Vertragsobjekt vor. Weiter wurde ein durch Vormerkung zu sichernder, bedingter Rückübertragungsanspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 1 vereinbart. Außerdem räumten die Erwerber sich jeweils gegenseitig an ihren Anteilen ein dingliches Vorkaufsrecht ein.

Am 20.4.2017 fand der Grundbuchvollzug statt.

Die Gebühren berechnete das Grundbuchamt gemäß Kostenansatz vom selben Tag auf der Basis eines Wertes der Überlassung von 400.000 €. Es orientierte sich hierbei an dem vom Notar bei Antragstellung mitgeteilten Geschäftswert. Mit Schreiben vom 15.11.2017 übersandte der Beteiligte zu 1 eine geänderte Notarkostenrechnung, der als Wert der Überlassung ein Betrag von nur noch 371.451 € (271.480 € Bodenwert zzgl. 99.971 € Gebäudewert) zugrunde liegt. Er beantragte eine entsprechende Korrektur auch der gerichtlichen Kostenrechnung.

In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren setzte das Grundbuchamt auf Antrag des zuständigen Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, des Beteiligten zu 2, und nach Anhörung des Beteiligten zu 1 den Geschäftswert mit Beschluss vom 14.3.2018 fest auf:

456.000 € für die Eintragung der Eigentumsumschreibung

114.000 € für die Eintragung jeder Rückauflassungsvormerkung, des Nießbrauchs und jedes Vorkaufsrechts.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Be[…]


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