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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung –  Vorrang ambulante Heilbehandlung

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LG Mannheim – Az.: 9 O 383/19 – Urteil vom 10.09.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 8.387,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten, die dem Kläger durch eine stationäre Krankenbehandlung entstanden sind.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen privaten Krankenversicherer.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Krankenkostenversicherung abgeschlossen. Der Erstattungsprozentsatz für erstattungsfähige Aufwendungen betrug 100%. Teil des Versicherungsvertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten (Anlage K9), die den Musterbedingungen der privaten Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprachen.

Der Kläger erlitt im November 2013 einen Ohnmachtsanfall (Synkope). Anschließend klagte der Kläger über Tinnitus, Spannungskopfschmerz, rezidivierende Blockaden des Atlas, Ischialgien, ein myofasciales Schmerzsyndrom und ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom.

Am 05.02.2014 empfahl die behandelnde Ärztin eine stationäre Behandlung. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit in der Klinik S. behandelt wurde, beabsichtigte er, sich dort erneut behandeln zu lassen. Die Kosten für den ersten Aufenthalt in der Klinik hatte die Beklagte erstattet. Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 08.02.2014 gegenüber der Beklagten an, dass er einen dreiwöchigen Aufenthalt in der Klinik S. plane. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme jedoch mit Schreiben vom 24.02.2014 ab. Dennoch ließ sich der Kläger vom 03.03.2014 bis zum 20.03.2014 in der Klinik S. stationär behandeln. Hinsichtlich den Details der stationären Behandlung wird auf die Anlage K3 verwiesen. Am 11.03.2014 erklärte die Beklagte erneut gegenüber dem Kläger und der Klinik, dass sie eine Kostenübernahme ablehne.

Die Parteien verhandelten im Zeitraum März/April über eine kulanzweise Kostenübernahme. Dies wurde jedoch schließlich seitens der Beklagten abgelehnt.

Der Kläger erhielt von der Klinik eine Rechnung vom 15.04.2014 (Anlage K4) für den stationären Aufenthalt über 7.046,50 € und von Chefarzt Dr. S. eine Rechnung vom 10.04.2014 für die Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ über 1.340,95 €.

Der Kläger reichte zunächst die Rechnung vom 10.04.2014 bei der Beklagten ein (Anlage B8), die jedoch die Erstattung[…]


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