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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwendigkeit Femtosekundenlasereinsatz

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AG Mülheim – Az.: 10 C 43/20 – Urteil vom 25.08.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.592,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 sowie 334,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.09.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif A16. Auf den Versicherungsschein (Bl. 62 GA) und die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 63 ff. GA) wird verwiesen.

In der Zeit vom 13.03.2017 bis 15.03.2017 unterzog sich der Kläger einer Katarakt-Operation an beiden Augen im Zentrum für Augenheilkunde in Duisburg, wobei der behandelnde Arzt jeweils einen Femtosekundenlaser einsetzte.

Der Behandler stellte dem Kläger für die Kataraktoperationen 1.606,89 Euro bzw. 1.812,55 Euro in Rechnung. Diese Summen wurden von der Beklagten an den Kläger erstattet. Zusätzlich wurden dem Kläger vom Behandler pro Auge 1.577,93 Euro für den Einsatz des Femtosekundenlaser in Rechnung gestellt. Diese Beträge zahlte die Beklagte u.a. mit Begründung aus dem Schreiben vom 26.07.2017 (Bl. 80 ff. GA) nicht. Der Kläger macht diese Beträge nunmehr mit der Klage geltend.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Behandlung sei insgesamt medizinisch notwendig gewesen. Der Einsatz des Femtosekundenlasers sei als Vorbehandlung verselbstständigt und stelle nicht lediglich einen bloßen Teilschritt des Linsenaustausches dar, sondern sei nach Position 5855 GOÄ zusätzlich abrechenbar. Denn ohne diese Laseranwendung wäre das operative Procedere[…]


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