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Krankenversicherung – Behandlungskostenübernahme in gemischter Anstalt

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LG Saarbrücken – Az.: 14 S 2/20 – Urteil vom 03.11.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13.02.2020 – 20 C 360/18 (76) – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.284,89 € festgesetzt.
Tatbestand
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Krankenversicherung auf Zahlung von Behandlungskosten in der Hochwaldklinik in … in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.284,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.

Die Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 4 Abs. 5 AVB bestehe. Da es sich bei der Hochwaldklinik unstreitig um eine gemischte Anstalt handele wäre ein Anspruch nur herzuleiten, wenn die Beklagte dem Kläger gegenüber vorher eine Kostenzusage erteilt hätte. Dies ist nicht der Fall. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusage bestehe nicht.

Bei der Entscheidung der Beklagten handele sich um eine Ermessensentscheidung, die nur auf einen Ermessensmissbrauch hin überprüfbar sei. Dieser könne nur angenommen werden, wenn die Entscheidung des Versicherers krass fehlerhaft und abwegig war und sich dies dem Versicherer geradezu aufdrängen musste. Hiervon könne allenfalls beim Vorliegen eines akuten Notfalls ausgegangen werden. Entsprechendes gelte, wenn ein Behandlungserfolg nur in der betreffenden gemischten Anstalt erzielt werden könne.

Von einem akuten Notfall könne nicht ausgegangen werden. Zwar behauptet der Kläger, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe, ein substantiierter Vortrag hierzu sei jedoch auch nach Hinweis des Gerichts nicht erfolgt. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Frage, ob ein Behandlungserfolg nur in der Hochwaldklinik … erzielt werden könnte.

Auch aus § 3.4.13 Vertragsgrundlage 210 (Bl. 52 ff. GA) könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Eine dort enumerativ aufgezählte Anschlussbehandlung habe nicht vorgelegen, sodass sich eine Leistungspflicht allenfalls au[…]


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