OLG Koblenz – Az.: 10 U 1143/06 – Beschluss vom 22.03.2007
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. Juni 2007.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die medizinisch notwendigen Kosten für den von ihm vorgesehenen Aufenthalt in der Fachklinik H, übernimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob es sich bei der Klinik H um eine gemischte Anstalt handelt, aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Unterlagen bezüglich des Internetauftritts beurteilt und nicht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Frage, ob es bei der Institution, bei welcher der Versicherungsnehmer sich behandeln lassen möchte, um ein reines Krankenhaus, eine gemischte Anstalt oder um ein reines Sanatorium handelt, durch das Gericht aufgrund eigener Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und insbesondere der Unterlagen, die belegen, wie sich der entsprechende Betrieb in seinem Auftritt nach außen präsentiert, entschieden wird. Insoweit sind die vorgelegten Unterlagen aussagekräftig und tragen in vollem Umfang die Wertung, dass es sich bei der Klinik H um eine gemischte Anstalt handelt.