LG Stuttgart – Az.: 17 UF 14/18 – Beschluss vom 11.07.2018
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Esslingen vom 08.12.2017 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Kinderreisepasses für das Kind J. T. N., geb. …2016, wird abgelehnt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes J. T. N., geb. …2016. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; sie leben getrennt. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Esslingen vom 05.07.2016 (Az.: 6 F 813/16) besteht die gemeinsame elterliche Sorge für J.. Das Kind lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter. Diese stammt aus Kamerun, hat hier Asyl beantragt und möchte, nachdem sie den Realschulabschluss bereits erlangt hat, weiter die Schule besuchen.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf sie zu übertragen und dem Antragsgegner aufzugeben, „den in seinem Besitz befindlichen Ausweis für J. T. N.“ an sie herauszugeben. Der Antragsgegner trat den Anträgen entgegen. Die Antragstellerin hat nach einem Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat die Angelegenheit mit den Beteiligten und einer Vertreterin des Jugendamts in einem Termin erörtert.
Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 08.12.2017 wie folgt entschieden:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Kinderreisepass des Kindes J. T. N., geb. am …2016, an die Antragstellerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Auf den Beschluss vom 08.12.2017 wird verwiesen.