LG Köln – Az.: 23 O 94/18 . Urteil vom 04.11.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.063,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten einer beidseitigen Kataraktoperation.
Der am 01.01.1957 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung u. a. nach dem Tarif K2B, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zugrunde liegen. Der Kläger erkrankte beidseitig an Katarakt und lies sich deshalb am 30.08.2017 am linken Auge und am 07.09.2017 am rechten Auge operieren. Im Rahmen der Operation ersetzte der Behandler die natürlichen Linsen durch Multifokallinsen, wobei er einen Femtosekundenlaser einsetzte. Unter dem 06.09.2017 stellte der Behandler dem Kläger für die Operation am linken Auge einen Betrag in Höhe von 4.028,22 € in Rechnung. Die Beklagte erstattete davon anteilig 1.918,14 € und lehnte eine Kostenübernahme im Übrigen ab. In Bezug auf die Kosten der Operation am rechten Auge in Höhe von insgesamt 3.866,53 € lehnte die Beklagte eine Erstattung vollumfänglich ab.
Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Behandlung sei insgesamt – und nicht nur für das linke Auge – medizinisch notwendig gewesen. Der Einsatz des Femtosekundenlasers sei bewährt und komme in allen größeren Universitätskliniken zum Einsatz und sei daher ebenso wie die Verwendung der Multifokallinsen medizinisch notwendig gewesen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, eine Beschränkung auf den 2,3-fachen Regelsatz sei bei Maßnahmen der Augenchirurgie nicht einschlägig.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zur Zahlung von 5.884,67 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit […]