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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung psychisch erkrankter Mieter

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AG Neukölln – Az.: 13 C 397/18 – Urteil vom 16.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine … die Angebote für psychisch erkrankte Menschen außerhalb von psychiatrischen Kliniken schafft und betreut.

Die Klägerin vermietete als Hauptmieterin einer Wohnung im Hause … Berlin, davon an die Beklagte gemäß „Mietvertrag“ vom 15.09.2016 bzw. 27.09.2016 (Blatt 12-23 / Band 1) nebst „Informationsblatt“ sowie diversen Anlagen (Blatt 24-30/Band 1) ein Zimmer mit Balkon. Die Beklagte nutzt danach ferner die Küche, das Bad und den Flur. Wie die Klägerin unstreitig vorträgt, waren vom Mietvertrag auch Betreuungsleistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten umfasst. Die Beklagte verweist hierzu auf einen von ihr auszugsweise als Anlage B 2 eingereichten Betreuungsvertrag mit der Klägerin vom 23.08.2016 (Blatt 131,132/Band 1). Die Betreuung endete am 30.04.2018 mangels weiterer Kostenübernahme durch das Bezirksamt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 14.07.2016 (Blatt 31-32/Band 1) zu deren Betreuerin bestellt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehrfach bereits entsorgten Müll in das Ladenlokal „…“ zurückgebracht, sowie die von ihr, der Klägerin, durchgeführten WG-Frühstücke und WG Sitzungen gestört, indem sie das Gespräch an sich gerissen und lange Monologe geführt habe und ferner bei ca. jeder zweiten Sitzung laut und aggressiv gewesen sei. Die Beklagte habe ferner in der Nacht auf den 15.06.2017 private Informationen über ihre damalige Mitbewohnerin aus dem Fenster der Wohnung geschrien und durch den Lärm andere Hausbewohner gestört, am selben Tage eine Gruppe des Arbeitstrainings, die mit der Gartenpflege beschäftigt gewesen sei, an ihrer Arbeit gehindert und bedrängt, eine Mitarbeiterin der Klägerin belästigt und danach am 16.07.2017 ihre damalige Mitbewohnerin im Badezimmer bedrängt und genötigt.

Unstreitig erklärte die Klägerin daraufhin nach einer bereits mit Schreiben vom 16.06.2017 (Blatt 36/Band 1) an die Beklagte ausgesprochenen Abmahnung mit Schreiben vom 24.07.2017 (Blatt 45,46/Band 1) an die Beklagte wegen des darin beanstandeten Verhaltens der Beklagten die fris[…]


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