OLG Koblenz – Az.: 10 U 1143/06 – Beschluss vom 21.06.2007
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht richtig sei, aufgrund des Internetauftrittes eine Einstufung der Klinik als gemischte Anstalt vorzunehmen und beruft sich hierzu weiterhin auf das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.5.2005. Weiterhin trägt er vor, das nunmehr eine neue Einstufung der genannten Klinik durch den Landesausschuss Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung vom 9.3.2007 vorliege, wonach die Klinik H bis auf weiteres nicht mehr als gemischte Krankenanstalt nach § 4 Absatz 5 MB/KK beurteilt werde, sondern als Klinik im Sinne von § 4 Absatz 4 MB/KK. Er ist der Auffassung, dass danach die strittige Frage, ob es sich bei der Klinik H um ein Krankenhaus handele oder nicht, gelöst sei.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Es ist auch weiterhin nicht erkennbar, dass der vom Landgericht Hildesheim für unzureichend erachtete Sachvortrag der dortigen Beklagten mit dem Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren vergleichbar sein könnte. Damit kann die Wertung, die das Landgericht Hildesheim getroffen hat, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung haben.
Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben des Landesausschusses Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Der Umstand, dass nunmehr aufgrund geänderter Gegebenheiten die Klinik H bis auf weiteres als Krankenhaus eingestuft wird und nicht mehr als gemischte Anstalt ändert nichts an deren Einstufung für die Vergangenheit. Soweit die Klinik H gemäß dem Schreiben des Landesausschusses Bayern erklärt hatte, dass für eine Übergangsfrist von einem Jahr privat krankenversicherte Patienten nur nach vorheriger Leistungszusage[…]