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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 142/05
Urteil vom 26.09.2006
Vorinstanz: Landgericht Aachen, Az.: 9 O 339/04
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az.: 9 O 339/04 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
– abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO –
I.
Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch [...] Weiterlesen
“Fahrzeugversicherung – Obliegenheitsverletzung – Hinweis auf Vorschäden”