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Fahrzeugvermietung – Haftungsreduzierung für Mieter

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 94/07
Urteil vom 20.05.2009
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Az.: 306 O 52/05, Entscheidung vom 17.02.2006
OLG Hamburg, Az.: 14 U 49/06, Entscheidung vom 08.06.2007

Leitsätze:
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt.
Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.

In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 21. März 2003 an die Beklagte zu 1 einen Kleintransporter zum Zwecke der Weitervermietung.
In den Vertragsbedingungen heißt es u.a.:
„9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug…
Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung nach Ziff. 9 durch Abschluss der Optionen „Haftungsreduzierung für alle Sc[…]


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