OLG Karlsruhe
Az.: 3 O 20/02
Verkündet am: 26.02.2003
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe – Az.: 3 O 20/02 – Urteil vom 24.05.2002
Leitsätze
1. Die spontane Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens zur kurzzeitigen Benutzung stellt nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten grundsätzlich eine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen und keine Leihe dar.
2. Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens beurteilen sich daher nach Deliktsrecht, wobei eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des § 606 BGB regelmäßig ausscheidet.
3. Der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt keinen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Schaden dar, da er nicht auf eine Beschädigung des überlassenen PKW, sondern auf eine Beschädigung des unfallbeteiligten Drittfahrzeugs zurückzuführen ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2003 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.05.2002 – 3 O 20/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeuges BMW 318i, amtl. Kennzeichen, Erstzulassung 04.01.1988.
Nach einem Discobesuch hatte der Kläger der zu seinem Bekanntenkreis gehörenden Beklagten den genannten PKW am 04.01.1998 zur Heimfahrt überlassen. Diese stieß mit dem von ihr gesteuerten PKW des Klägers an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten anderen Kraftfahrzeug zusammen. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt. Von einer Geltendmachung des Schadens sah der Kläger längere Zeit ab. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2001 vergeblich zum Schadensausgleich auf und beantragte am 15.10.2001 den Erlass eines Mahnbescheids über 10.911,65 DM zuzüglich Kosten. Nachdem die Beklagte gegen den ihr zugestellten Mahnbescheid am […]