OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 U 44/02
Urteil vom 05.09.2002
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2001 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.420,72 EUR nebst 6,15 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1999 Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Pkw BMW 316 i mit der Fahrzeug-Identitäts-Nr. … (einschließlich des Kfz-Briefs) zu zahlen.
Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Beklagte hat ein Autohaus. Dort kaufte der Kläger am 5. Mai 1999 einen gebrauchten BMW 316 i zum Preis von 13.950,00 DM. Dies geschah unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen.
Das Fahrzeug, das erstmals am 10. April 1992 zugelassen worden und beim Verkauf an den Kläger 69.430 km gelaufen war, hatte bereits mehrere Besitzer gehabt. Bevor es an den Beklagten gelangte, gehörte es den Eheleuten E., die es ihrerseits von einem Herrn S. gekauft hatten. Dieser wiederum hatte den Wagen von einem Schrotthändler erworben und dann neu hergerichtet. Das Auto war schwerstbeschädigt gewesen, nachdem es Leitplanken durchbrochen und anschließend etwa ein Jahr lang im Rhein gelegen hatte.
In der Urkunde, die über den Kaufvertragsschluss der Parteien erstellt wurde, wird unter der Rubrik „Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ein „Frontschaden“ erwähnt. Die Frage danach, ob dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ seien, ist verneint.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, den Beklagten Zug um Zug gegen die Rückübertragung des BMW 316 i zur Zahlung von 11.550,0[…]