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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugvermietung – Mietzinszahlung und Unfall

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Landgericht Darmstadt
Az.: 7 S 165/03
Urteil vom 18.02.2004
Vorinstanz: AG Lampertheim, Az.: 3 C 1002/03 (02)

In dem Berufungsrechtsstreit gegen xxx, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin xxx diese vertreten durch die Geschäftsführer xxx hat das Landgericht Darmstadt – 7. Zivilkammer – Berufungskammer – durch Vorsitzenden Richter xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2004 für Recht erkannt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 28.10.2003, Az: 3 C 1002/03, dahingehend abgeändert, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu zahlen sind.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.390,98 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Fahrzeugvermietung und verlangt vom Beklagten Zahlung restlicher Miete.

Der Beklagte war Halter eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Am 26.04.2003 wurde dieses Fahrzeug durch einen von einem Dritten verursachten Unfall beschädigt. Unstreitig haftet dieser Dritte und seine Haftpflichtversicherung dem Beklagten auf vollen Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens.

Der Sohn des Beklagten, der als Zeuge benannte xxx, der das Fahrzeug des Beklagten zum Unfallzeitpunkt führte, mietete direkt nach dem Unfall bei der Klägerin einen Ersatzwagen an. Die Anmietung erfolgte zum sogenannten Standardtarif. Ein Hinweis, dass bei Hingabe einer Kreditkarte die Anmietung billiger werden würde, erfolgte von Seiten der Mitarbeiter der Klägerin nicht. Als Mietdauer wurde in dem Vertrag vereinbart die Zeit vom 26.04.2003 bis 10.05.2003. Der Mietzins pro Tag sollte 136,40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 3 d.A.). Am 10.05.2003 wurde der Wagen an die Klägerin zurückgegeben. In der Rechnung vom 10.05.2003 hat die Klägerin dann den „Standard-Tarif 18 Tage“ angesetzt, weil dieser Pauschalbetrag niedriger war als die Berechnung des Einzeltagessatzes für vierzehn Tage. Wegen der […]


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