Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 U 39/07
Urteil vom 25.11.2008
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten – die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) – nach Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Pkw’s in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dieses Fahrzeug weise deshalb einen Sachmangel auf, weil in dem Kaufvertrag (schriftliche Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) vom 1. bzw. 11. November 2005) ein Erstzulassungsdatum vom 25. März 2003 genannt sei, während das Fahrzeug tatsächlich bereits am 8. Januar 2002 hergestellt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vorliege. Zwar gehöre zur vereinbarten Beschaffenheit auch bei Gebrauchtfahrzeugen, dass sie nicht sehr viel früher hergestellt worden seien, als das Datum der Erstzulassung ausweise. Würden die Vertragsparteien ein solches Datum in den Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug aufnehmen, liege darin die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre von dem der Erstzulassung abweiche. Hier lägen Herstellungsdatum und Zeitpunkt des Vertrages mit dem Erstkäufer etwa 13 Monate auseinander, Herstellungsdatum und Erstzulassung weniger als 15 Monate. Dieser Zeitraum sei noch nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass bei seinem Verschweigen von einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung gesprochen werden könne. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bei dem Verkauf eines Neuwagens die Maßstäbe insgesamt strenger zu sehen seien. Hier gehe es aber um einen Gebrauchtwagen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers,[…]