BGH
Az: III ZR 78/10
Urteil vom 13.01.2011
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Opel Zafira und verlangt von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt und der er dieses Fahrzeug zur Vermittlung des Verkaufs übergeben hatte, die Herausgabe seines Autos. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagten eine Gegenforderung auf Zahlung einer Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von wöchentlich 40 ⬠zuzüglich Umsatzsteuer zusteht.
Am 15. August 2008 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten „Vermittlungsvertrag“, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
„1.)
Der Händler wird ermächtigt und beauftragt, im Namen und auf die Rechnung des Auftraggebers das diesem gehörende nachfolgend beschriebene Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Händlers zu verkaufen und zu übereignen.
2.)
(…) Abmelden: Ja. Gebühr: 20,- (â¬) (…)
1.
Der Verkaufspreis wird vom Auftraggeber auf 12.300,- ⬠(brutto) wie besprochen festgesetzt. (…)
2.
(…)
3.
Bei erfolgreicher Vermittlung erhält der Auftragnehmer 10 % des Verkaufspreises (…) als Provision. Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche ⬠40,00 zzgl. MwSt berechnet, die vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden. Die Provision wird auf den unter Punkt 1 genannten Betrag aufgeschlagen. Diese Werbe- und Platzmietepauschale ist auch dann zu bezahlen, wenn es nicht zur Vermittlung des Fahrzeuges kommt.
(…)
11.
Bei Abholung des Fahrzeuges sind die angefallenen Kosten in bar zu entrichten.
(…)“
Das Fahrzeug des KlÃ[…]