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Fahrzeugsicherungsübereignung – Gewährleistungsansprüche

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 6 U 248/08
Urteil vom 01.12.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2008 (12 O 430/07) wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 19.000 EUR
Gründe
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug.

A.
I.
Die Klägerin, eine GmbH, bestellte bei der Beklagten, einer offiziellen … -Vertragspartnerin, am 16.4.2005 ein Neufahrzeug … zum Preis von 22.550 EUR. Das Fahrzeug ist mit Dieselmotor und versenkbarem Stahlklappdach ausgerüstet. In Höhe von 2.000 EUR bezahlte sie den Kaufpreis durch Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges. Den Rest finanzierte sie bei einer Bank, der sie das Neufahrzeug zur Sicherheit übereignete. Das Fahrzeug wurde am 25.6.2005 ausgeliefert.

Anlässlich eines Werkstattaufenthalts am 23.2.2007 tauschte die Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin hin, dass die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit aufgeleuchtet habe, den Bremsflüssigkeitsbehälter aus. Auf ein abermaliges Monieren desselben Symptoms durch die Klägerin ersetzte die Beklagte am 7.5.2007 darüber hinaus auch den Hauptbremszylinder und den Bremskraftverstärker des Fahrzeuges. Als die Fahrzeugnutzerin am 18.6.2007 erneut das Aufleuchten der Warnleuchte für Bremsflüssigkeit monierte, kam es zu Missstimmigkeiten zwischen ihr und der Beklagten. Die Fahrzeugnutzerin erklärte daraufhin nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Klägerin mündlich die Wandlung des Kaufvertrags. Die Beklagte lehnte dies nach eingehender Überprüfung des Fahrzeuges ab.

II.
Wegen des streitigen Vorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

III.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Soweit in der Berufung noch von Interesse, hat es ausgeführt, dass die Klägerin trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die finanzierende Bank aktivlegitimiert sei. Das Fahrzeug sei iSd § 434 Abs. 1 S. 2 BGB mangelhaft. Denn durch die Aussage der Nutzerin des Fahrzeugs als glaubwürdiger Zeugin sei bewiesen, dass auf dem Display des Fahrzeugs in immer kürzer werdenden Intervallen die Warnmeldu[…]


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