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Fahrzeugversicherung – Obliegenheitsverletzung – Hinweis auf Vorschäden

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 142/05
Urteil vom 26.09.2006
Vorinstanz: Landgericht Aachen, Az.: 9 O 339/04

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az.: 9 O 339/04 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
– abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO –

I.

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Fahrzeugversicherung. Die Beklagte ist wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

1.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB war der Kläger verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Diese Pflicht hat der Kläger objektiv verletzt, denn der von ihm unterschriebene Zusatzfragebogen vom 09.07.2003 enthält objektive Falschangaben zu Frage 12. (Vorschäden seit Erstzulassung) sowie zu den Fragen 20. und 21. (Reparaturauftrag erstellt/ Reparaturkostenrechnung). Dies ist unstreitig. Der Kläger hat einen mit einem Aufwand von mehr als 17.000,00 DM reparierten Unfallschaden nicht angegeben.

Soweit sich der Kläger bezüglich Frage 12. vor dem Hintergrund, dass der Fragebogen von einem Mitarbeiter (oder einer Mitarbeiterin) der Beklagten ausgefüllt wurde, darauf beruft, die Frage sei ihm nicht wörtlich, sondern so vorgelesen worden, dass er sie so verstehen durfte, dass nur nach nicht reparierten Schäden gefragt wurde (die Einschränkung seit der Erstzulassung sei ihm nicht mitgeteilt worden), kann dahinstehen, ob dieser Sachvortrag hinreichend substantiiert ist und gegebenenfalls eine ausreichende Entschuldigung darstellen würde. Denn jedenfalls zu den falsch beantworteten Fragen nach erfolgten Reparaturen ist ein Missverständnis auszuschließen. Dass ihm diese Fragen nicht oder in missverständliche[…]


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