Kammergericht Berlin
Az: 23 U 15/11
Urteil vom 27.10.2011
In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 13 O 246/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten im August 2009 ein Neufahrzeug der Marke ## Typ ## Modell ## zu einem Preis von 16.699 EUR. Die Beklagte erklärte der Klägerin, das Modell des Jahres 2009 werde nicht mehr hergestellt, das Modell des Jahres 2010 weise nur geänderte Scheinwerfer auf. Tatsächlich lag die Beschreibung für das Modell 2010 noch nicht vor. In die Bestellung wurden die Angaben „Mod 2010“ und „1,4 l (109 PS)“ aufgenommen, was der im Modelljahrgang 2009 erhältlichen Motorisierung entsprach. Die einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten u.a. die Klausel:
„Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind“.
Anfang März 2010 ließ die Beklagte das Fahrzeug auf die Klägerin zu und übergab es ihr. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erwarb ferner einen passenden Satz Winterreifen zu einem Preis von 585,89 EUR.
Die Klägerin stellte am selben Tage fest, dass in der Zulassungsbescheinigung zwar der Hubraum mit 1,4 l, hingegen die Leistung mit nur 90 PS angegeben war. Sie erklärte den Rücktritt von dem Kaufvertrag, stellte das Fahrzeug bei der Beklagten ab und forderte diese vergeblich zur Erstattung der Kaufpreise für das Fahrzeug und die Winterreifen binnen einer Woche auf.
Die Beklagte hat […]