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BGH
Az.: IV ZR 225/00
Urteil vom 05.12.2001
Vorinstanzen: OLG Brandenburg – LG Neuruppin
Leitsatz:
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und Unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist.
Normen: § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 l(2) Satz 3, V (4) VVG
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom [...] Weiterlesen
“Grundsatzurteil bzgl. Falschangaben gegenüber der Kaskoversicherung”