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Fahrzeugrückabwicklung – Saldierung der Bereicherungsposten

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Kammergericht Berlin
Az: 2 U 13/06
Urteil vom 18.12.2006

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin -3 O 52/05- teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.078,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf IV, Fahrzeug-Ident.-Nr…………….

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 6/7 und die Klägerin 1/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass zweitinstanzlich unstreitig geworden ist, dass die Klägerin den Kaufpreis am 18.10.2001 gezahlt hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

Das Landgericht hätte nicht im frühen ersten Termin entscheiden dürfen, sondern der Beklagten gemäß § 275 Abs. 3 ZPO eine Klageerwiderungsfrist setzen und Haupttermin anberaumen müssen. Mangels Klageerwiderungsfrist sei ihr erstinstanzlich jegliche Rechtsverteidigung abgeschnitten worden. Der Vortrag im Prozesskostenhilfe-Verfahren sei für den folgenden Rechtsstreit unbeachtlich. Die Sache sei daher wegen eines gravierenden Verfahrensverstoßes (hilfsweise) zurückzuverweisen.

Die Zurückweisung des Bestreitens der Beklagten im Termin am 29.11.2005 in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin für einen Verwendungsersatzanspruch über 1.041,76 EUR nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO sei fehlerhaft erfolgt.

Arglist der Beklagten in Bezug au[…]


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