Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 227/01
Urteil vom: 06.10.2003
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 227/01 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.204,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1.11.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges P, 3,0 I 24 V, Fahrgstell-Nr. … mit dem vormaligen amtlichen Kennzeichen…..
2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges seit dem 19. April 2001 in Verzug befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Beklagte zu 86% und der Kläger zu 14%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
G r ü n d e:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nach der Teilrücknahme auch in der Sache weitgehend Erfolg.
Die Klage ist in dem nach der Teilrücknahme verbliebenen Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wandlung des am 1.11.2000 geschlossenen Kaufvertrages gemäß §§ 467, 465, 462, 459, 346 ff BGB a.F., da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war, der seinen Wert und seine Tauglichkeit aufgehoben bzw. gemindert hat. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Motorschaden durch die Unterlegscheibe verursacht worden ist, die nach der zuvor durchgefüh[…]