OLG Saarbrücken
Az: 4 U 557/09 – 160
Urteil vom 22.02.2011
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2009 – 9 O 172/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 22.416,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 21.1.2008 erworbenen Fahrzeugs der Marke VW-Golf Plus in Anspruch genommen hat und die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12%, die Beklagte 88%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für alle bis zum 11.3.2010 entstandenen Gebühren auf 25.986 EUR, danach auf 7.461,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages in Anspruch:
Am 21.1.2008 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Neuwagen der Marke VW-Golf Plus zum Preis von 25.686 EUR (Bl. 4 d. A.).
In der Folgezeit stellte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten vor und rügte Mängel. Mit Anwaltsschreiben vom 12.3.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis bis spätestens 27.3.2009 zurückzuzahlen. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Laufleistung von circa 19.800 km auf.
Der Kläger hat vorgetragen, innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs seien an dem Fahrzeug verschiedene technische Mängel aufgetreten: So wechsele die Menü-Einstellung automatisch in ein anderes Display; das Radio schalte sich automatisch ein oder wechsele in einen anderen Sender. Die[…]